Die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) – ein Leitfaden

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine günstigere Variante zu einer GmbH. Sie ist ideal für kleinere Unternehmen und Dienstleister, die mit geringem Kapitalaufwand und beschränkter Haftung durchaus in ihrer zukünftigen Branche auskommen können. Bis auf die Differenz vom benötigten Stammkapital ist die haftungsbeschränkte UG weitgehend mit der traditionellen GmbH zu vergleichen. Sie kann sich im Prinzip auch zur GmbH hocharbeiten wenn die Einzahlung auf die Summe von 25.000 Euro aufgestockt wird, oder wenn dieser Betrag in der gesetzlichen Rücklage erwirtschaftet wurde.

Was ist für die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) erforderlich?

Die UG (haftungsbeschränkt) wird durch eine Satzung, also einem Gesellschaftsvertrag, gegründet. Dieses Dokument muss notariell beurkundet und von allen Gesellschaftern unterschrieben werden. Bei dem Termin beim Notar wird auch das vorgesehene Stammkapital bezahlt, oder der Nachweis von einer Bankeinzahlung gebracht. Die Mindestsumme liegt bei mindestens 1 Euro, weshalb die Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) auch Ein-Euro-GmbH oder auch Mini-GmbH genannt wird. Die Kapitalhöhe sollte sich aber auf einen realistischen Betrag basieren, da bei mangelnder Kapitalausstattung auch eine große Insolvenzgefahr vorhanden ist. Sacheinlagen sind bei der Gründung einer UG übrigens ausgeschlossen. Die Gründung tritt mit dem Eintrag im Handelsregister in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt haften die jeweiligen Gesellschafter oder Geschäftsführer, falls nach dem notariellen Gründungsprotokoll bereits schon Geschäfte abgewickelt werden. In diesem Falle ist ein Hinweis auf „in Gründung“ (i.G.) erforderlich.

Was muss beim Gründungsprotokoll beachtet werden?

Zum Gründungsprotokoll oder dem Gesellschaftsvertrag gehören der Firmenname, der Firmensatz, das Stammkapital, sowie selbstverständlich auch der Unternehmungsgegenstand. Sind bei der Gründung der UG (haftungsbeschränkt) mehrere Partner beteiligt, dann werden diese ebenfalls mit den jeweiligen Anteilen am Unternehmen schriftlich vermerkt. Im Gründungsprotokoll wird auch der vertretungsberechtigte Geschäftsführer festgelegt. Der ausgewählte Firmenname sollte bundesweit vorher überprüft werden um Abmahnungen schon im Vorfeld wegen eines bereits vorhandenen und geschützten Unternehmensnamen zu vermeiden. Im elektronischen Handelsregister kann man diesbezüglich die notwendigen Recherchen vornehmen.

Was den Unternehmensgegenstand angeht, so sollte dieser auf jeden Fall klar definiert sein und den genauen Handlungsbereich eingrenzen. Nur der Ausdruck Dienstleistungen beispielsweise ist für einen Gründungsvertrag nicht zulässig, auch nicht der allgemeine Warenhandel. Der Satzungssitz der Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) ist der Ort wo die hauptsächliche Geschäftsabwicklung stattfindet, er kann unabhängig vom Betriebssitz sein und auch außerhalb von Deutschland.

Kann man eine UG (haftungsbeschränkt) auch mit einem vorgegebenen Musterprotokoll gründen?

Ja, aber nur wenn die Unternehmergesellschaft von höchstens drei Gesellschaftern gegründet wird. Ein Musterprotokoll enthält in der Regel bereits alle legalen Mindestanforderungen, die allerdings nicht weiter ergänzt werden dürfen. Bei dieser einfacheren Gründung kann auch nur ein Geschäftsführer bestellt werden. Musterprotokolle gibt es in zwei Varianten, entweder für die Einpersonengesellschaft, sowie für die Option mit maximal drei Partnern oder Gesellschaftern. Der Notar wird dann den Gesellschaftsvertrag, oder in diesem Fall das Musterprotokoll, beurkunden. Anschließend erfolgt die Anmeldung der UG (haftungsbeschränkt) im Handelsregister. Sprechen keine rechtsgültigen Einwände gegen eine Eintragung, dann wird die jeweilige Handelsnummer für die UG (haftungsbeschränkt) vergeben.

Was ist bei der Firmenbezeichnung zu beachten?

Wichtig bei der Auswahl des Namens ist nicht nur ob bereits eine gleichnamige Firma schon vorhanden ist oder nicht, sondern der Firmenname sollte aussagekräftig und nicht irreführend sein. Der Name für die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) kann als Sach- oder Personenfirma erfolgen, oder auch mit einem Fantasienamen der keinerlei Bezug auf den Geschäftszweck oder die betroffenen Personen hat. Gegebenenfalls lässt sich auch eine Mischung als Firmenbezeichnung finden.

Mit welchen Kosten sollte man rechnen?

Der genaue Betrag ist ohne Details schwer festzulegen. Als grober Richtwert sollte man zwischen 50 und 100 Euro für die Notarkosten veranschlagen, sowie ca. 100 Euro für die Anmeldung und Eintragung im Handelsregister. Zu diesen Unkosten kommen dann noch das vorgesehene Stammkapital, sowie die Gebühren bei einer Bank für das zukünftige Konto der Firma.

Wie sieht es mit der Haftungsbeschränkung aus?

Die Haftungsbeschränkung für die UG (haftungsbeschränkt) ist ab dem erfolgten Eintrag in das Handelsregister gültig. Das Unternehmen haftet in diesem Fall mit dem gesamten Vermögen, also nicht nur mit dem Betrag vom Stammkapital. Die Haftung vom Geschäftsführer ist grundsätzlich ausgeschlossen, obwohl er für die Unternehmensinteressen zuständig ist. Eine Haftung kann nur dann in Kraft treten, wenn eine nachweisbare Pflichtverletzung vorliegt.

Der Hinweis auf Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist übrigens Pflicht und darf auf keinen Fall weggelassen oder abgekürzt werden!
Zu beachten ist außerdem, dass man nach dem erfolgten Eintrag im Handelsregister die UG (haftungsbeschränkt) am Gewerbeamt anmelden muss. Auch die steuerliche Erfassung beim Finanzamt ist ein weiterer Schritt nach der erfolgreichen Firmengründung. Laut Rechtsform ist die Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) zu einer doppelten Buchführung genötigt, weshalb man sich auch rechtzeitig um einen zuverlässigen Steuerberater für die neue Firma kümmern sollte.

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