Eigenes Gewerbe anmelden als Onlinehändler

Ist die Geschäftsidee erst einmal geboren, sind es nur noch einige wenige Hürden, bis Sie als Onlinehändler durchstarten können und Ihr eigenes Gewerbe anmelden können. Langfristiger unternehmerischer Erfolg basiert dabei auf verschiedenen Faktoren: der Unternehmerpersönlichkeit, der richtigen Geschäftsidee und auf einer wirtschaftlich soliden Planung.

Eine Hürde dabei ist die Anmeldung des Gewerbes, da hier viele Formalitäten erledigt werden müssen. Die Tipps und Hinweise in diesem Artikel werden Ihnen dabei helfen, alle wichtigen Schritte bei einer Gewerbeanmeldung zu beachten, so dass Ihre Unternehmensgründung auch bereits zu Beginn gut durchgeplant und erfolgreich ist.

1. Wirtschaftlich handeln

Selbst die beste Geschäftsidee können Sie auch nicht erfolgreich umsetzen, wenn Sie nicht wirtschaftlich handeln. Insbesondere wenn Sie im Onlinehandel tätig sein wollen, ist ein kaufmännischer Hintergrund von Vorteil. Jedoch, wie auch in anderen Branchen kann man es einfach auf den Punkt bringen: Sie müssen mehr einnehmen als Sie ausgeben. Und das sollten Sie vor Beginn Ihrer Geschäftstätigkeit so sorgfältig wie möglich abschätzen. Dazu müssen Sie sich zunächst über Ihre bevorstehenden Ausgaben klar werden. Hierbei helfen oftmals sogenannte Business-Pläne in denen eine komplette Kalkulation der Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt wird. Zudem ist meist eine Marktanalyse sinnvoll, in der Ihre Idee, aber auch die Mitbewerber unter die Lupe genommen werden. Ein Businessplan hilft Ihnen sich mit Ihrem zukünftigen Gewerbe vertraut zu machen und Risiken bereits am Anfang zu erkennen.

2. Kosten klären

Wie bereits geschildert ist eine vernünftige Kostenaufstellung unabdingbar, wenn Sie als Onlinehändler erfolgreich sein wollen. Dabei lohnt es sich die Kalkulation mehrere Male zu überprüfen. Denn je detaillierter Sie sich mit Ihrem zukünftigen Gewerbe beschäftigten, desto genauer können solche Annahmen getroffen werden. Einen guten Anhaltspunkt zur Ermittlung der Kosten bringt die Unterscheidung in die folgenden Posten:

  • Einmalige Kosten: Das sind zum Beispiel die Mittel, die Sie für einen neuen Computer, Software oder andere Büroausstattung aufwenden müssen. Das können aber auch Regale zur Lagerung Ihrer Waren sein.
  • Laufende Fixkosten: Beim Start eines Unternehmens sind in der Regel die Lebenshaltungskosten der größte Posten. In die Rechnung Ihrer Firma gehen diese Lebenshaltungskosten als Ihr Gehalt ein. Gegebenenfalls kommen auch Miete und Nebenkosten für mögliche Büro- oder Lagerräume hinzu. Ganz gleich ob Sie von zu Hause oder in einem Büro arbeiten: Auch Versicherungen, Telefon, Steuerberater oder Raten für laufende Kredite wollen bezahlt sein. Zu den laufenden Kosten sollten Sie dringend auch die Bildung von Rücklagen zählen. Denn unerwartete Zahlungen werden immer wieder auf Sie zukommen: ob im Geschäft (Steuern) oder privat (kaputte Waschmaschine oder Klassenfahrt der Tochter).
  • Variable Kosten: Das sind alle Kosten, die direkt mit Produkten oder Dienstleistungen zu tun haben, die Sie später anbieten wollen. Also die Kosten für Kauf oder Produktion des Artikels, die Anfahrtskosten oder den Versand der Ware. Dazu gehört auch, dass Sie einen gewissen Ausfall einkalkulieren. Zum Beispiel für den Ersatz fehlerhafter Waren.

3. Einnahmen planen

Kommen wir zum angenehmeren Teil der Kalkulation: Den Kosten stellen Sie nun Ihre erwarteten Einnahmen entgegen. Dazu planen Sie Ihren Umsatz. Das geht natürlich nicht so einfach, weil Sie ja noch keine Verkaufs- oder Umsatzzahlen haben. Gehen Sie von realistischen Annahmen aus. Beobachten Sie zum Beispiel die Verkaufszahlen von Verkäufern mit ähnlichen Produkten, wenn Sie im Einzelhandel tätig werden wollen.

Empfehlenswertes Hilfsmittel dazu ist bei entsprechender Kenntnis die Microsoft- Office-Anwendung Excel oder ein anderes Tabellenkalkulationsprogramm. Hier können Sie sich auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Tabellen bauen. Andererseits gibt es auch einen großen Markt für entsprechende Software. Das geht von der Buchführung für Kleinunternehmen über aufwändige Programme für den Mittelstand bis hin zu serverbasierten Großkunden-Lösungen. Wählen Sie eine Software, die Sie den Bedürfnissen Ihres Geschäftsumfanges gut anpassen können.

Letztlich haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Buchführung an einen Dienstleister zu vergeben. Gerade im Umfeld von Onlinehandel haben sich mittlerweile bundesweit Hunderte von Steuerberatern und Buchhaltern darauf spezialisiert, Ihnen die oft als lästig empfundene Arbeit mit Zahlen abzunehmen – selbstverständlich gegen eine entsprechende Beteiligung am Geschäftserfolg oder feste Gebühren.

4. Notwendige Behördengänge

Wenn Sie sich selbstständig machen, müssen Sie nicht nur Ihr Geschäft kennen, sondern Sie haben sich auch an zahlreiche behördliche Vorgaben zu halten. Unter den Stichworten

  • Gewerbeschein,
  • Finanzamt,
  • Berufsgenossenschaft,
  • Arbeitnehmer melden und
  • Handelsregister

erfahren Sie im Folgenden jeweils mehr dazu.

Gewerbeschein

Als Onlinehändler brauchen Sie in der Regel einen Gewerbeschein. Und zwar dann, wenn Sie Ihre Tätigkeit selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, betreiben. Das gilt auch, wenn Sie Ihren Onlinehandel zunächst oder dauerhaft nebenberuflich betreiben. Damit müssen Sie Ihr eigenes Gewerbe bereits vor Ihrem ersten erwirtschafteten Gewinn anmelden.

Einen Gewerbeschein bekommen Sie gegen eine meist nicht allzu hohe Gebühr bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung. In kleineren Kommunen beim Ordnungsamt, in größeren beim Gewerbeamt.

Ihre Stadt oder Gemeinde meldet Ihr Gewerbe übrigens automatisch an das Finanzamt und die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer. Letzteres nur, wenn Sie handwerkliche Produkte herstellen und anbieten, zum Beispiel Möbel. Das Gewerbeamt meldet Ihren Betrieb auch der Gewerbeaufsicht. Sie müssen daher damit rechnen, dass Ihre Geschäftsräume entsprechend kontrolliert werden. Das Aufsichtsamt teilt Ihnen auch mit, welche Auflagen Ihre Arbeits- und gegebenenfalls Lager- oder Produktionsräume erfüllen müssen.

Finanzamt

Für Ihre Selbstständigkeit brauchen Sie eine Steuernummer und eine Umsatzsteuernummer. Die bekommen Sie von Ihrem zuständigen Finanzamt auf Anfrage. Sollten Sie die Steuernummern nicht beantragen, wird das Finanzamt spätestens nach der Gewerbeanmeldung auf Sie zukommen.

Berufsgenossenschaft

Ihre Existenzgründung müssen Sie auch der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft melden. Welche das ist, erfahren Sie entweder bei Ihrem Ordnungs- oder Gewerbeamt oder beim Hauptamt der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Alte Heerstraße 111, 53754 St. Augustin, Internet: www.hvbg.de.

Arbeitnehmer melden

Wenn Sie Mitarbeiter einstellen, müssen Sie diese bei der Sozialversicherung anmelden, beim zuständigen Rentenversicherer und bei einer Krankenversicherung. Beide kassieren bei Ihnen dann den Arbeitgeberanteil an den Versicherungskosten. Dafür brauchen Sie auch eine Betriebsstättennummer, die Sie von der Arbeitsagentur erhalten.

Handelsregister

Wenn Sie für Ihr Geschäft die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaft (KG) oder Offenen Handelsgesellschaft (OHG) wählen, müssen Sie sich ins Handelsregister eintragen lassen. Für diese Gesellschaftsformen gelten bestimmte Voraussetzungen. Bei der OHG zum Beispiel ein Mindestumsatz von 350.000 Euro jährlich.

Gerade am Anfang wählen viele Existenzgründer die sogenannte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt). Diese Kapitalgesellscahft wird auch oft als Mini-GmbH bezeichnet, denn Sie kann bereits mit einem Stammkapital von 1€ gegründet werden. Insbesondere im Onlinehandel kann es aber nötig sein, dass Sie Waren auf Rechnung beziehen bzw. Kredite benötigen. Wenn Sie ein zu geringes Stammkapital wählen, kann es passieren, dass keiner Ihnen die nötige Bonität zuspricht. Dadurch müssen Sie Ihre Rechnungen im Voraus bezahlen, was oftmals in der Gründungsphase nicht möglich ist. Einen Ausweg bietet hier das Einzelunternehmen, da Sie hier auch mit Ihrem Privatvermögen haften.

5. Steuern und Finanzen

Der Fiskus kassiert vom ersten Moment Ihrer Selbstständigkeit an mit. Und das vor allem in Form von

  • Umsatzsteuer,
  • Gewerbesteuer und
  • Einkommensteuer.

Umsatzsteuer

Sie kennen die Umsatzsteuer bisher wahrscheinlich unter dem Namen Mehrwertsteuer. Wenn Sie als Gewerbetreibender Mehrwertsteuer einnehmen oder bezahlen, wird daraus die Umsatzsteuer. Auf den Preis jeder verkauften Ware oder Dienstleistung müssen Sie Umsatzsteuer von derzeit 19 Prozent aufschlagen. Für Lebensmittel, Bücher und andere Güter und Dienstleistungen gilt ein ermäßigter Satz von 7 Prozent. Die in Rechnung gestellte und vereinnahmte Umsatzsteuer ist stets an das Finanzamt abzuführen.

Wenn Sie also bei Ihren Lieferanten einkaufen, stellen diese Ihnen ebenfalls Mehrwertsteuer in Rechnung. Diesen Betrag können Sie als so genannte „Vorsteuer“ von der einbehaltenen Umsatzsteuer abziehen. Die Restsumme ist als Umsatzsteuerzahllast an das Finanzamt zu überweisen.

Übrigens: Bei geringen Umsätzen können Sie die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch nehmen. Die Umsatzsteuer wird dann nicht erhoben, wenn Ihr Geschäft im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht mehr als 17.500€ und im laufenden Geschäftsjahr nicht mehr als 50.000€ Umsatz aufweist. Sie dürfen dann auch auf Ihren Rechnungen die Mehrwertsteuer nicht ausweisen.

Die Gewerbesteuer

Gewerbesteuer erheben Städte und Gemeinden auf den Ertrag eines Gewerbebetriebs. Die Summe wird mit einem von der jeweiligen Kommune festgelegten, so genannten Hebesatz multipliziert. Daraus ergibt sich nach einer sehr komplizierten Formel die Steuerschuld.

Übrigens: Als Einzelunternehmer brauchen Sie Gewerbesteuer erst zu zahlen, wenn Sie mehr als 24.500 Euro im Jahr Gewinn vor Steuern machen.

Die Einkommensteuer

Auch als Beschäftigter eines Unternehmens mussten Sie bislang Einkommensteuer zahlen. Die kannten Sie als Lohnsteuer. Sie wurde direkt von Ihrem Gehalt abgezogen und von Ihrem Arbeitgeber an das Finanzamt überwiesen. Am Ende jeden Jahres haben Sie die vom Arbeitgeber ausgefüllte Lohnsteuerkarte erhalten, die die Basis für Ihre Steuererklärung war.

Wenn Sie als Unternehmer ein regelmäßiges Gehalt beziehen, etwa als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft, wird die Lohnsteuer wie zuvor auch einbehalten und an den Fiskus weitergeleitet. Erwirtschaftet die Firma einen Gewinn, so muss der Unternehmer diesen Gewinn in seiner Einkommensteuererklärung ebenfalls angeben und natürlich entsprechende Steuern zahlen.

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