Insolvenz durch Corona: Das ist zu beachten

Ob Start-Up oder alteingesessen, klein, groß oder Solo-Selbstständiger, vielen droht die Insolvenz. Der Grund ist einfach, Corona drückt auf die Nachfrage, sorgt für Schließungen und Verwerfungen am Markt. Das Gute ist jedoch, dass die Insolvenz nicht der einzige Ausweg ist.

Der Insolvenzantrag

Droht die Zahlungsunfähigkeit, dann ist eigentlich ein Insolvenzantrag fällig. Genau das aber wurde von der Regierung geändert. Es gibt nun neue Regelungen, die auf die Epidemie reagiert haben. Sie beginnen damit, dass die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, ausgesetzt wurde.

Bisher galt, dass die Geschäftsleitung eines Unternehmens bei einer Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung Insolvenz anmelden musst. Der Antrag war beim zuständigen Amtsgericht einzureichen und es drohten Strafen im Falle einer Unterlassung. Dazu kam die persönliche Haftung der Geschäftsleitung, wenn der Antrag nicht gestellt wurde. Diese Pflicht wurde nun bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

Die Pflicht wurde jedoch nur für die Fälle ausgesetzt, bei der der Insolvenzgrund ab dem 01.03.2020 vorlagen. Damit sollen die Unternehmen gerettet werden, die aufgrund einer zu späten Finanzhilfe zahlungsunfähig geworden sind. Unternehmen, die vor dem 01.03.2020 zahlungsunfähig wurden, sind nicht betroffen. Diese müssen das Insolvenzverfahren nach der alten Rechtslage abwickeln.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen von den neuen Regeln. Unternehmen, die nicht durch die Epidemie zahlungsunfähig geworden sind, müssen weiterhin Insolvenz beantragen. Alle diejenigen Unternehmen, die keinen Antrag zu stellen brauchen, müssen nach Corona wieder profitabel sein.

Die Geschäftsführer der Unternehmen müssen also ständig prüfen, ob sie unter diese Regelung fallen. Dabei müssen sie dokumentieren, wie sich ihre Finanzen entwickeln. Vor allem kommt es darauf an, ob die Zahlungsunfähigkeit aufgrund von Corona eintrat oder nicht.

Ein Anhaltspunkt für die Prüfung ist, ob alle Löhne und Gehälter regulär gezahlt wurden. Weiterhin dürfen keine Vollstreckungsversuche vor dem 01.03. vorliegen. Darüber hinaus muss das Unternehmen mehr als 90% der Verbindlichkeiten bedient haben. Treffen diese drei Voraussetzungen zu, dann ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages ausgesetzt.

Wurden jedoch mehr als 10% der Verbindlichkeiten nicht bedient oder Gehälter nicht gezahlt, dann sieht das anders aus. Das Gleiche gilt, wenn vor dem 01.03. Vollstreckungsversuche eingeleitet wurden. Dann muss auch weiterhin das Insolvenzverfahren eingeleitet werden.

Die Beschränkung der Haftung

Vor der neuen Regelung hafteten die Vorstände und Geschäftsführer nach der Zahlungsunfähigkeit persönlich. Hätte das Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen müssen, was nicht geschah, würden die Geschäftsführer selbst zahlen müssen. Auch diese Bestimmungen wurden mit der Neuregelung bis zum 30.09. 2020 ausgesetzt.

Für das Unternehmen bedeutet das, dass die Geschäftsleiter weiterhin Zahlungen des Unternehmens veranlassen können. Sie haften nicht dafür mit ihrem eigenen Vermögen, wenn diese Zahlungen der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienten. Alternativ können die Zahlungen dazu dienen, den Geschäftsbetrieb zu sanieren oder wiederaufzunehmen.

Darlehen, die vor der Krise gewährt wurden, sind nicht von der neuen Regelung betroffen. Das heißt, hier muss sehr genau geprüft werden. Er darf nur Zahlungen veranlassen, die dem Geschäftsbetrieb dienen. Die pure Rückzahlung eines Darlehens allein ist nicht ausreichend für deren Veranlassung. Sie muss auf jeden Fall auch der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen.

Neue Finanzmittel

Die neuen Regelungen dienen auch dazu, die Attraktivität für neue Investitionen zu erhöhen. Damit sollen Investoren und Banken dazu gebracht werden, ihrerseits dem Unternehmen neues Kapital zur Verfügung zu stellen. Das galt bisher als sittenwidrig und gläubigerschädigend. Jetzt ist sind jedoch die dafür neu bestellten Sicherheiten sicher vor Anfechtungen.

Für Banken und Investoren heißt das nun, dass sie gegen Sicherheiten weiterhin Geld in das Unternehmen investieren können. Im Falle einer Insolvenz stehen ihnen die gewährten Sicherheiten allein zu.

Auch Gesellschaftern wird nun ein Anreiz gegeben, ihren Unternehmen neue Darlehen zu gewähren. Waren diese vorher nachrangig gegenüber anderen Gläubigerforderungen, werden sie nun als gleichgestellt behandelt. Das heißt, die Gesellschafter können nun selbst dem Unternehmen einen Kredit gewähren. Wenn es dann doch zur Zahlungsunfähigkeit kommt, werden sie nicht zuletzt bedient, sondern zugleich mit allen anderen Kreditgebern.

Wenn noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt

Die Bestimmungen gelten teilweise auch für Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig geworden sind. Das heißt, diese Unternehmen können auch dann, wenn sie noch finanzkräftig sind, Sanierungskredite aufnehmen. Darüber hinaus können ihnen die Gesellschafter ein Darlehen geben.

Umgekehrt gelten die Regelungen zu den Zahlungsverboten nicht. Es können also weiterhin Kredite getilgt werden, auch wenn sie nicht unbedingt dem Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Das bezieht sich aber nur auf Unternehmen, die nicht zahlungsunfähig sind.

Fazit

Die wichtigen Regelungen für eine Insolvenz wurden gelockert. Die Pflicht, einen entsprechenden Antrag zu stellen, ist ausgesetzt. Ebenso verhält es sich mit den rechtlichen Folgen, zum Beispiel der persönlichen Haftung der Geschäftsführer. Darüber hinaus wird es Investoren, Banken und Gesellschaftern erleichtert, weiterhin in das Unternehmen zu investieren. Damit soll dessen Überleben bis nach der Epidemie sichergestellt werden.

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