Neben den Lieferbedingungen ist die Einigung über die Zahlungsbedingungen ein weiterer wesentlicher Bestandteil eines Außenhandelsvertrages. Hier geht es darum, wer von den Kontrahenten bereit ist, dem anderen entgegen zukommen, das heißt ein größeres Risiko zu übernehmen und-oder die Finanzierungslast zu tragen.
Inhaltsverzeichnis
Vorauszahlung-Anzahlung
Mit der Vorauszahlung-Anzahlung meint man die Verpflichtung des Käufers (Importeur), zu einem im Kaufvertrag vereinbarten Zeitpunkt vor der Lieferung der Ware den Kaufpreis ganz (Vorauszahlung) oder teilweise (Anzahlung) an den Verkäufer (Exporteur) zu zahlen. Hier liegen die Risiken ganz eindeutig beim Importeur, der ja keine Sicherheit dafür hat, die Ware auch tatsächlich in der vereinbarten Qualität und Quantität zu erhalten. Damit der Importeur abgesichert ist, dass eine solche Vorauszahlung-Anzahlung nicht vertragswidrig benutzt wird, wird vielfach die Stellung einer Anzahlungsgarantie durch eine Bank verlangt.
Dokumentenakkreditiv
Das im Auslandsgeschäft überwiegend eingesetzte Dokumentenakkreditiv ist ein unwiderrufliches und durch eine Bank bestätigtes Akkreditiv. Es ist das im Auftrag des Importeurs gegenüber dem Exporteur abgegebene Versprechen einer Bank, an den Exporteur innerhalb einer Frist eine bestimmte Summe zu zahlen. Als Gegenleistung wird die Übergabe genau vorgeschriebener Dokumente verlangt, die in der Regel den Versand einer Ware nachweisen. Ganz allgemein ausgesprochen ist ein Akkreditiv der Auftrag an eine Bank, einem Dritten (dem Exporteur) unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb einer festgelegten Frist einen vereinbarten Geldbetrag
auszuzahlen.
Bei dieser Art des Akkreditivs besteht dennoch ein Risiko für den begünstigten Exporteur und zwar dann, wenn er die verlangten Dokumente nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen kann (zum Beispiel wegen Fehlern der Spedition, postalischen Verzögerungen und anderem). Dabei ist wichtig zu wissen, dass nur gegen absolut einwandfreie und den Vorschriften entsprechende Dokumente der Akkreditivbetrag auch ausbezahlt werden kann. Dies nennt man die Dokumentenstrenge des Akkreditivs.
Das Akkreditiv muss nicht ausschließlich Warenlieferungen sicherstellen, sondern kann auch für andere Zwecke in Frage kommen. So ist es üblich, den schlüsselfertigen Bau ganzer Fabriken oder auch häufig wiederkehrende Dienstleistungen auf diese Art abzusichern. Es ist für den Exporteur unbedingt notwendig, die einzelnen Bestimmungen buchstabengetreu zu erfüllen.Wenn nicht alle Bedingungen exakt eingehalten werden, muss die Bank die Annahme der Dokumente verweigern, auch dann, wenn nur scheinbar unbedeutende Abweichungen bestehen. Der Vorteil des Akkreditivs liegt darin, dass der Exporteur sich darauf verlassen kann, seine Forderung zu erhalten, wenn er die im Akkreditiv vereinbarten Dokumente vorlegt; er ist dann den vielfältigen Risiken des Auslandsgeschäfts enthoben.
Eines wird jedoch bei Akkreditiven häufig verkannt: die Banken haben mit dem eigentlichen Warengeschäft nichts zu tun, sondern überwachen und veranlassen einen Zahlungsvorgang nur aufgrund der eingereichten Dokumente. Welche das sind, wird in dem vom Exporteur auszustellenden Eröffnungsantrag festgelegt.
Als erstes wird immer eine Handelsrechnung verlangt, weil diese sehr viel über das Warengeschäft aussagt. Die weiteren Dokumente hängen von den Bedingungen des
Kaufvertrages, der Transportart und den Lieferbedingungen ab.
Folgende Dokumente kommen bei einer „c.i.f.“ -Lieferung in Frage:
- Handelsrechnung,
- Versicherungszertifikat,
- Versanddokumente wie Konnossement,
- Ladeschein,
- Luftfrachtbrief,
- internationale Spediteurbescheinigung,
- internationales Konnossement und Posteinlieferungsscheine.
Als Ergänzung sind noch Kontrolldokumente als Nachweis für die vertragsgemäße Beschaffenheit einer Ware üblich.
Dokumenteninkasso
Unter dem Begriff Dokumenteninkasso bzw. Dokumente gegen Kasse-Akzept versteht man den Einzug (Inkasso) eines vom Käufer geschuldeten Betrages durch eine Bank gegen die Aushändigung bestimmter Dokumente. Die Bank betätigt sich als Treuhänder und Vermittler zwischen Exporteur und Importeur. Sie präsentiert im Auftrag des Exporteurs Dokumente, die den erfolgreichen Versand einer Ware oder die erbrachte Dienstleistung nachweisen, beim Importeur und verlangt dafür den geschuldeten Betrag oder holt ein Wechselakzept ein. Im Gegensatz zum Akkreditiv beschränkt sich hierbei die Haftung der Bank auf die Weiterleitung und Aushändigung gegen Zahlung und -oder Akzeptleistung. Sie muss also nicht selbst zahlen, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Das Dokumenteninkasso bietet im Vergleich zum Akkreditiv eine wesentlich geringere Sicherheit für den Verkäufer.
Zu Problemen kann es kommen, wenn der Importeur zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist und die Dokumente nicht abnimmt oder den vorgelegten Wechsel nicht akzeptieren will.
Welche Dokumente beim Dokumenteninkasso im einzelnen vorliegen müssen, richtet sich nach den gleichen Gesichtspunkten wie beim Akkreditiv. Die Abwicklung des Dokumenteninkassos ist für den im Außenhandel unerfahrenen Unternehmer recht unübersichtlich, aber in der Praxis sehr einfach. Nach erfolgter Lieferung wird der Exporteur die mit seinem Kunden vereinbarten Dokumente zusammenstellen und seiner Hausbank mit dem Auftrag (Inkassoauftrag), den Rechnungswert einzuziehen, übergeben.
In dem Auftrag sind die Bedingungen vorgegeben, unter denen die Bank die Dokumente an den Kunden aushändigen darf. Die Bank leitet jetzt die Dokumente an eine Bank (Inkassobank) weiter, die am Ort oder im Land des Importeurs ansässig ist, und schreibt ihr dabei ebenfalls vor, unter welchen Voraussetzungen sie die Dokumente an den Importeur übergeben darf.
Liegen die Dokumente vor, wird die Inkassobank den Importeur benachrichtigen, dass die Dokumente eingetroffen sind und unter welchen Bedingungen sie an ihn ausgehändigt werden. Die Bedingung ist regelmäßig die Zahlung des Rechnungsbetrages. Ist das geschehen, wird die Inkassobank den Gegenwert an die Hausbank des Exporteurs zwecks Gutschrift transferieren.
Wenn es auch nicht erlaubt ist, werden Banken guten und seriösen Kunden die vorherige Einsichtnahme in die Inkassodokumente nicht verweigern.
Nutzen Sie diese Möglichkeit auf jeden Fall, und überprüfen Sie sehr genau, ob die auf den Dokumenten ausgewiesenen Daten mit den Einzelheiten Ihrer Bestellung übereinstimmen. Gibt es von den vertraglichen Vereinbarungen Abweichungen, setzen Sie sich unverzüglich mit dem Exporteur zwecks Klärung in Verbindung. Entscheiden Sie sich, die Dokumente nicht sofort einzulösen, informieren Sie Ihre Bank über die Gründe. Tun Sie es nicht oder sind die Gründe nicht überzeugend, kann leicht ein Makel an Ihrem guten Namen hängen bleiben.
Offene Rechnung
Wenn es sich um einen kleinen Betrag handelt und wenn darüber hinaus ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis besteht, wird ein Auslandsgeschäft auch gegen offene Rechnung durchgeführt. Der Verzicht auf eine Zahlungssicherung hat den Vorteil, dass die Transaktion mit einem Minimum an administrativen Aufwand abgewickelt werden kann. Für ein Unternehmen ist es allerdings nicht zu verantworten, in dieser Form Waren oder Dienstleistungen an ausländische Käufer zu liefern, wenn kein ausreichendes Vertrauen besteht oder wenn allgemeine Vorbehalte gegen das Importland bestehen, die dann ein solches Vorgehen nicht zulassen.