Wenn Sie den Schritt in die Selbstständigkeit wagen, haben Sie bei der Gründung Ihres Start-ups mehre Möglichkeiten. Als Einzelperson starten Sie entweder als Freiberufler oder als gewerblicher Unternehmer. Möchten Sie Ihre Geschäftsidee mit einem oder mehreren Partnern verwirklichen, haben Sie die Wahl zwischen einer Personengesellschaft oder der Errichtung einer Kapitalgesellschaft. Zu den Kapitalgesellschaften gehört z. B. die GmbH. Je nachdem, wofür Sie sich entscheiden, fallen unterschiedliche Steuern für Ihr Start-up an.
Hier erfahren Sie, welche Rechtsform Sie für Ihr Unternehmen wählen können und welche Steuern fällig werden.
Welche Rechtsformen sind für ein Start-up möglich?
Gründen Sie ein Start-up, können Sie sich grundsätzlich zwischen mehreren Rechtsformen entscheiden. Starten Sie allein, kommt es darauf an, ob Sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben oder Sie beim zuständigen Gewerbeamt ein Gewerbe anmelden müssen.
Möchten Sie mit mehren Gesellschaftern tätig werden, gründen Sie entweder eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft. Bei den Personengesellschaften grenzt sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts von den anderen Rechtsformen (OHG oder KG) ab, weil Sie hier z. B. nicht zwingend einen Gesellschaftsvertrag erstellen müssen.
Die Gründung einer GbR kommt in Betracht, wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit (z. B. als Steuerberater oder als Rechtsanwalt) ausüben. Betreiben Sie ein Handelsgewerbe, das in kaufmännischer Weise eingerichtet ist, müssen Sie die handelsrechtlichen Vorschriften beachten. Für die Gründung eines Unternehmens bieten sich die OHG oder die KG an. Die Unterschiede liegen in den Haftungsverhältnissen.
Bei einer OHG haften alle Gesellschafter gemeinsam mit ihrem Privatvermögen. Bei einer KG übernimmt der Vollhafter (Komplementär) die volle Haftung. Ein Teilhafter (Kommanditist) haftet nur bis zu der Höhe seiner Einlage.
Möchten Sie die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzen, kommt die Gründung einer GmbH in Betracht. Damit die GmbH rechtlich wirksam errichtet werden kann, leisten Sie eine Mindesteinlage in das Stammkapital von 25.000 Euro.
Welche Steuern fallen für Ihr Start-up an?
Als Freiberufler führen Sie eine Tätigkeit aus, die nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Hierzu zählen z. B. die Berufe eines Arztes, eines Architekten, eines Journalisten oder eines Schriftstellers. Als Freiberufler werden Sie zur Einkommensteuer veranlagt. Überdies müssen Sie Umsatzsteuer bezahlen, wenn Sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführen.
In der Einkommensteuer könnten Sie von dem Grundfreibetrag profitieren. Mit dieser steuerlichen Vergünstigung legt der Gesetzgeber fest, bis zu welchem Betrag das zu versteuernde Einkommen einer steuerpflichtigen Person steuerfrei gestellt wird. Für das Steuerjahr 2022 – die Steuererklärung geben Sie erst im folgenden Jahr ab – beträgt der Grundfreibetrag 9.984 Euro. Falls Sie verheiratet sind, und gemeinsam mit Ihrem Ehepartner zur Einkommensteuer veranlagt werden, profitieren Sie von einer Verdoppelung des Grundfreibetrags. In diesem Fall wird die Einkommensteuer erst erhoben, wenn Ihr gemeinsames Einkommen den Betrag von 19.968 Euro übersteigt.
Eine Möglichkeit, die Besteuerung in der Umsatzsteuer zu umgehen, bietet sich mit Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Diese können Sie bei Ihrem Finanzamt beantragen, wenn Ihre Umsätze in dem vorangegangenen Kalenderjahr (inklusive einer darauf entfallenden Umsatzsteuer) unter 22.000 Euro lagen und Sie im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht die Umsatzgrenze von 50.000 Euro überschreiten werden. Als Kleinunternehmer dürfen Sie keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen und keine Vorsteuerbeträge geltend machen. Auf der anderen Seite sind Sie nicht dazu verpflichtet, Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen. Die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung ist auch als Kleinunternehmer für Sie eine Pflicht.
Machen Sie sich z. B. als Arzt selbstständig, führen Sie nur Leistungen aus, die von der Umsatzsteuer befreit sind. In diesem Fall müssen Sie weder Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen, noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung erstellen.
Starten Sie als gewerblicher Einzelunternehmer, weil Sie z. B. einen Onlinehandel eröffnen oder für die Ausübung einer anderen Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung bei Ihrem Gewerbeamt erforderlich ist, müssen Sie neben der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer auch Gewerbesteuer bezahlen.
Für die Erhebung der Gewerbesteuer ist Ihre örtliche Gemeinde- oder Stadtverwaltung zuständig. Bei der Veranlagung wird ein Gewerbesteuerhebesatz angewendet, dessen Höhe die jeweilige Gemeinde bestimmt. Es kann also sein, dass Sie in Hamburg eine höhere Gewerbesteuer bezahlen müssen als in München oder in Köln. Die Erhebung der Steuer erfolgt aufgrund der Gewerbesteuererklärung, die Sie bei Ihrem Finanzamt einreichen müssen. Hier wird der Gewerbesteuermessbetrag ermittelt, den die Stadt bei der Ermittlung der Gewerbesteuer auf den Gewerbesteuerhebesatz anwendet. Ausgangspunkt ist der Gewerbeertrag, den Sie mit Ihrem gewerblichen Unternehmen ermittelt haben.
Haben Sie gemeinsam mit einem oder mehreren Partnern eine OHG oder eine Kommanditgesellschaft (KG) gegründet, werden Sie ebenfalls zur Einkommensteuer, zur Umsatzsteuer und zur Gewerbesteuer veranlagt.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer müssen Sie beachten, dass Sie Ihren Gewinnanteil aus der Personengesellschaft in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Dieser stellt für das Finanzamt steuerpflichtige Einkünfte aus Ihrem Gewerbebetrieb dar.
Die Errichtung einer GmbH grenzt sich aus steuerlicher Sicht von den anderen Rechtsformen ab, weil die GmbH als ein eigenständiges Rechtssubjekt angesehen wird. Für diese GmbH müssen Sie Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer an das Finanzamt abführen.
Die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Körperschaftsteuer ist auch hier das zu versteuernde Einkommen, das die GmbH in einem Wirtschaftsjahr erzielt hat. Dieses zu versteuernde Einkommen ermittelt sich durch den Abzug der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen von dem erwirtschafteten Gewinn. Der Steuersatz beträgt in der Körperschaftsteuer 15 %.